Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich entschieden, dass an Hilfeempfänger für die Kosten der Unterkunft ein Aufschlag von zehn Prozent auf die Werte der neuen Wohngeldtabelle zu gewähren sei, wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt. Für den Landkreis Göttingen bedeutet dieses Urteil nach Ansicht der SPD-Kreistagsfraktion „endlich mehr Rechtssicherheit bei der Unterstützung von Hilfeempfängern“, erklärte der Fraktionsvorsitzende Jörg Wieland.

Eine baden-württembergische Kommunalverwaltung hatte sich gegen die Übernahme von Mietkosten mit einem Zuschlag von zehn Prozent zu den Werten der Wohngeldtabelle gewehrt. Hierbei war schon das Landessozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommune über kein schlüssiges Konzept für die Übernahme der Kosten der Unterkunft verfügt.

Deshalb seien grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfeempfängers zu übernehmen. Diese werden jedoch durch die Wohngeldtabelle gedeckelt. Hierbei ist nach der Rechtsprechung ein Sicherheitszuschlag auf die Wohngeldtabelle einzubeziehen. Im BSG-Urteil heißt es: „Es gilt deshalb auch weiterhin, dass die abstrakte Angemessenheitsgrenze so zu gestalten ist, dass zu dem fraglichen Wert möglichst Wohnraum verfügbar ist. Der Höhe nach hält der Senat weiterhin einen Zuschlag von 10 Prozent für angemessen.“

Die SPD-Kreistagsfraktion zeigt sich über das höchstrichterliche Urteil sehr erfreut und hofft, dass damit die Auseinandersetzungen der Vergangenheit im Landkreis geklärt und die Hilfeempfänger besser abgesichert sind. Das notwendige „schlüssige Konzept“, das im Auftrag des Landkreises von der Beratungsgesellschaft Analyse & Konzepte entwickelt wurde, wird seit dem 1. April 2013 angewendet. Der Kreistag hatte dieses beschlossen, nachdem Rot-Grün es durch ein Konzept zur sozialen Umsetzung ergänzt hatte.

Bundessozialgericht - B 4 AS 87/12 R vom 12. Dezember 2013