Sehr geehrter Herr Landrat,
wir möchten Sie bitten, den folgenden Antrag der Gruppe SPD / Bündnis 90/Die Grünen auf die Tagesordnung des Kreisausschusses am 27.07. und des Kreistages am 28.08.2013 zu setzen:

Änderung der Geschäftsordnung;
hier: Antrag der Gruppe SPD/Bündnis90/Die Grünen vom 19.06.2012

Der Kreisausschuss möge empfehlen, der Kreistag beschließen:

G E S C H Ä F T S O R D N U N G
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§ 2
Einberufung (§ 59 Abs. 1 NKomVG)
(1) Die Landrätin/der Landrat lädt die Mitglieder des Kreistages durch elektronisches Dokument unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
Die Kreistagsabgeordneten sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und E-Mail-Adresse unverzüglich der Landrätin/dem Landrat mitzuteilen. Ferner sind die Kreistagsabgeordneten dafür verantwortlich, dass ihr elektronisches Postfach einen ausreichend großen Speicher aufweist, regelmäßig kontrolliert wird und den technischen Regeln für das Medium „E-Mail“ entspricht, durch deren Einhaltung sicherzustellen ist, dass es überhaupt funktioniert.
(2) Die Landrätin/der Landrat hat den Kreistag unverzüglich einzuberufen,
1. wenn es ein Drittel der Kreistagsmitglieder oder der Kreisausschuss dies unter Angabe des
Beratungsgegenstandes verlangt,
2. wenn die letzte Kreistagssitzung länger als drei Monate zurück liegt und eine
Kreistagsabgeordnete oder ein Kreistagsabgeordneter die Einberufung unter Angabe des
Beratungsgegenstandes verlangt.
(3) Der Einladung durch elektronisches Dokument ist der Hinweis auf das Kreistagsinformationssystem im Internetportal des Landkreises beizufügen. Dort sind die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten einsehbar. Vorlagen können in Ausnahmefällen nachgereicht werden. Es erfolgt ein entsprechender Hinweis in elektronischer Form. Jeder Verhandlungsgegenstand muss besonders bezeichnet sein.
Die Einladungen und die damit übersandten Unterlagen werden – soweit sie zum
öffentlichen Teil der Sitzung gehören – u. a. über das Internet den Bürgerinnen und Bürgern bekannt gegeben.
Zeitgleich mit der Einladung werden die mit ihr versandten Unterlagen – soweit sie zum
öffentlichen Teil der Sitzung gehören – auch über Mailverteilungslisten, die für jeden
Ausschuss und den Kreistag eingerichtet werden und in die sich interessierte Bürgerinnen und Bürger eintragen können, verschickt oder zuverlässig „verlinkt“. Entsprechendes gilt
für Nachversendungen. Tischvorlagen sollten in der Regel zum Zeitpunkt der Vorlage
veröffentlicht worden sein.


§ 3
Ladungsfrist
Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. In dringlichen Fällen kann diese Frist auf 3 Tage abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.

§ 4
Öffentlichkeit (§ 64 NKomVG)
(1) Die Sitzungen des Kreistages sind entsprechend § 64 NKomVG grundsätzlich öffentlich.
Für die Bekanntmachung gelten die Regelungen in der Hauptsatzung. Pressevertreterinnen und Pressevertretern sind besondere Sitze zuzuweisen. Die den Mitgliedern zur Einladung beigefügten öffentlichen Unterlagen und Tischvorlagen stehen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen den die Sitzung besuchenden Bürgerinnen und Bürgern in mindestens einem Exemplar und in den Sitzungsräumen auch auf der Homepage des Landkreises per WLAN zur Einsicht zur Verfügung.
(2) Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen zu beteiligen. Sie dürfen auch im Übrigen die Verhandlungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben.
Zuhörerinnen und Zuhörer, die die Ordnung stören, können von der/dem Vorsitzenden des
Kreistages aus dem Sitzungssaal verwiesen.
(3) Zeitgleiche und -versetzte Ton- und Bildaufzeichnungen und -übertragungen z.B. über die Homepage des Landkreises der Sitzungen sind zu journalistischen Zwecken grundsätzlich und insbesondere zu hervorragenden Anlässen zulässig, sofern die Funktionsfähigkeit des Kreistages nicht beeinflusst wird. Ob eine Störung des Sitzungs-ablaufes vorliegt, entscheidet die/der Vorsitzende. Ton- und Bildaufzeichnungen und -übertragungen sind zu unterbinden, wenn ein Kreistagsmitglied geltend macht, sich hierdurch in seiner Unbefangenheit beeinträchtigt zu fühlen.
(4) Soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern, ist die
Öffentlichkeit auszuschließen. Über den Antrag auf Ausschluss wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
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§ 7
Sachanträge (§ 56 NKomVG)

(3) Während der Sitzung können Anträge zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die/der Vorsitzende kann verlangen, dass mündlich gestellte Anträge bis zur Abstimmung schriftlich oder per elektronisches Dokument vorgelegt werden.

§ 8
Dringlichkeitsanträge

(2) Diese Anträge sind schriftlich oder per elektronisches Dokument zu stellen. Sie sind der/dem Vorsitzenden vor der Feststellung der Tagesordnung vorzulegen.
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§ 18
Protokoll (§ 68 NKomVG)
(1) Die Landrätin/der Landrat ist für das Protokoll verantwortlich. Sie/er bestimmt die
Protokollführerin/den Protokollführer.
(2) Im Protokoll werden die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen festgehalten, ein Wortprotokoll ist ausgeschlossen. Aus ihm muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen angenommen worden sind. Die Abstimmungsergeb-nisse sind festzuhalten. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat.
(3) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden, der Landrätin/dem Landrat und der
Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird allen Kreistags-mitgliedern im Kreistagsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Ein Hinweis darauf erfolgt in elektronischer Form unverzüglich nach Fertigstellung des Protokolls. Einwendungen gegen das Protokoll dürfen sich nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der Beschlüsse richten. Der Kreistag beschließt über die Genehmigung des Protokolls. Werden gegen die Fassung des Protokolls Einwendungen erhoben, die sich nicht durch Erklärungen der Protokollführerin/des Protokollführers oder der Landrätin/des Landrates beheben lassen, so entscheidet der Kreistag.
(4) Zur Anfertigung des Protokolls kann die Kreistagssitzung akustisch aufgezeichnet werden.
(5) Die akustischen Aufzeichnungen werden grundsätzlich 14 Tage nach der Genehmigung des Protokolls gelöscht.
(6) Über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung des Kreistages vor Ablauf der
Wahlperiode beschließt der Kreisausschuss.
(7) Die Protokolle sind, soweit sie vertrauliche Gegenstände zum Inhalt haben, vertraulich zu behandeln und zu verwahren. Das Gleiche gilt für Protokolle nichtöffent-licher Sitzungen. Protokolle zu den öffentlichen Sitzungen sind der Öffentlichkeit u. a. auch über die Homepage des Landkreises unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestimmungen leicht auffindbar und maschinell lesbar zugänglich zu machen.
(8) Dem Prinzip der maximalen Öffentlichkeit und Transparenz folgend werden alle zur
Beschlussfassung in den Sitzungen herangezogenen Vorlagen, Gutachten, in den
Ausschüssen vorgestellte Präsentationen, schriftliche Stellungnahmen, Tischvorlagen,
Anträge, Anfragen/Antworten, Beschlussempfehlungen/Beschlüsse, u. ä. so früh wie
möglich dauerhaft über die Homepage des Landkreises den Einwohnerinnen und
Einwohnern leicht auffindbar, lesbar, maschinell lesbar und verständlich zur Information und demokratischen Mitwirkung angeboten.
(9) Die Homepage des Kreises ist soweit als möglich barrierefrei zu gestalten.
(10) Sachbezogene Unterlagen können durch einfach gestaltete Suchfunktionen auf der
Homepage des Landkreises leicht gefunden werden. Dies schließt auch die prinzipielle
Möglichkeit der Einrichtung so genannter Mailverteilerlisten oder weiterer zeitgemäßer
Informations- und Interaktionsformen mit ein, über die Einwohnerinnen und Einwohner, die z. B. keine Tageszeitung beziehen, im Abonnement zu spezifischen Themen informiert und zur Mitwirkung eingeladen werden.

§ 19
EinwohnerInnenfragestunde
(1) In öffentlichen Sitzungen findet als Bestandteil der Sitzung eine so genannte
EinwohnerInnenfragestunde statt. Die Fragestunde wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten.
Die Kreistagssitzung wird nach dem öffentlichen Teil oder spätestens zwei Stunden nach
Sitzungsbeginn für bis zu 30 Minuten für eine EinwohnerInnenfragestunde unterbrochen. Die
Fragestunde wird von der/dem Vorsitzenden geleitet. EinwohnerInnenfragen und Antworten sind Bestandteile des Protokolls.
(2) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner des Landkreises kann mündliche und schriftliche
Fragen zu Beratungsgegenständen der Kreistagssitzung und anderen Angelegenheiten des
Landkreises an den Kreistag und die Kreisverwaltung stellen. Die Fragestellerin/der Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand ihrer/seiner ersten Frage beziehen müssen, stellen. Eine Diskussion findet nicht statt.
(3) Beschließt der Kreistag, anwesende Sachversta?ndige oder anwesende Einwohnerinnen und Einwohner zum Gegenstand der Beratung zu ho?ren (§ 62 Abs. 2 NKomVG), so gelten die Regelungen für Kreistagsabgeordnete in dieser Gescha?ftsordnung entsprechend. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Kreistagsabgeordneten. Eine Diskussion mit Einwohnerinnen und Einwohnern findet nicht statt.

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§ 22
Protokoll
Das Protokoll über die Sitzung des Kreisausschusses wird allen Kreistagsmitgliedern übersandt im Kreistagsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Ein Hinweis darauf erfolgt in elektronischer Form unverzüglich nach Fertigstellung des Protokolls. Das Protokoll ist vertraulich zu behandeln.
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§ 25
Geschäftsgang und Verfahren (§ 71 NKomVG)
(1) Für Geschäftsgang und Verfahren der vom Kreistag gem. § 71 NKomVG gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften des II. Abschnittes für den Kreisausschuss sinngemäß, soweit nicht gesetzliche oder andere Bestimmungen dem entgegenstehen. Ausschussmitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, erhalten sämtliche Sitzungsunterlagen in schriftlicher Form, sofern sie nicht bereit sind, dem elektronischen Verfahren beizutreten. Die Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen 9 Tage, in Eilfällen 5 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.