Anfrage zur Sitzung des Ausschusses für Personal, Organisationsentwicklung, Integration und Gleichstellung am 25.06.2012 (gemeinsam mit den Grünen)

Wesentliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind die Regelungen in dem § 14 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG). Nach § 14 Abs. II TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis nur bis zu eine Gesamtdauer von 24 Monaten befristet werden. Diese Regelung findet Anwendung wenn es kein Grund für eine Befristung gibt. Eine andere Situation ergibt sich aus der Regelung im §14 Abs. I TzBfG. Hier ist bei vorliegenden einen Sachgrundes für eine Befristung kein Höchstdauer im Gesetz geregelt. Bei Vorliegen von Befristungsgründen ist deshalb eine mehrmalige Befristung hintereinander möglich.

Hierzu folgende Frage:
Trifft es zu, dass die Verwaltung des Landkreise der Ansicht ist, das bei Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. I nur eine Befristungsdauer von insgesamt von fünf Jahren möglich ist?

Die Beantwortung durch die Verwaltung ist aus Sicht von SPD und Bündnis 90/Die Grünen notwendig weil der Eindruck entstanden ist, dass die Verwaltung des Landkreises Göttingen Arbeitsverträge nach einer Gesamtdauer von mehr als 4 Jahren nicht mehr verlängert und damit eingearbeitete ArbeitnehmerInnen nicht weiterbeschäftigt werden.