Antrag der Gruppe SPD / Bündnis 90/Die Grünen / FWLG zur Sitzung des Kreisausschusses am 03.02. sowie des Kreistages am 04.02.2021
(ergänzender inhaltlicher Antrag zur Beantragung der Koordinierungsstelle im Nachtragsstellenplan 2021, siehe unten)

Der Kreisausschuss möge empfehlen, der Kreistag möge beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt, zur Umsetzung der Istanbul-Konvention eine dezernatsübergreifende, unabhängige Koordinierungsstelle gegen geschlechtsspezifische Gewalt einzurichten. Gemäß Art. 10 der Istanbul-Konvention soll sie für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von diesem Übereinkommen erfassten Formen von Gewalt zuständig sein.

Vorbereitend hierzu sollen Gespräche mit der Stadt Göttingen über eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung geführt werden. Bei einem gemeinsamen Vorgehen ist mindestens eine Vollzeitstelle einzurichten.

Ebenfalls vorbereitend wird die Gleichstellungsstelle des Landkreises ggf. gemeinsam mit dem Frauenbüro der Stadt Göttingen beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Frauenberatungseinrichtungen und weiteren interessierten relevanten Fachkräften die o.g. Aufgabenstellung zu präzisieren und dabei insbesondere die Frage zu erörtern, ob die Koordinierungsstelle neben den übergreifenden strukturellen Aufgaben auch als Anlaufstelle für von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen dienen soll.

Die hierbei erarbeitete Aufgabenbeschreibung wird dem APOG zur Beratung vorgelegt.

Begründung
Wichtige Aufgabe der Frauen und Gleichstellungspolitik ist die Umsetzung internationaler, von Deutschland ratifizierter und damit auch für die kommunale Ebene bedeutsamer und bindender Verträge wie die Frauenrechtskonvention (CEDAW) und die Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) Diese Verträge haben in Deutschland Gesetzeskraft und müssen entsprechend auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die kommunalen Verwaltungen nach innen als Arbeitgeber und nach außen in die Gesellschaft hinein als Dienstleister die Einhaltung der in diesen Verträgen vorgesehenen Ziele sicherstellen müssen. Bezogen auf die Istanbul-Konvention heißt das, den Schutz von Frauen und Mädchen vor häuslicher und sexueller Gewalt und Bedrohung als Pflichtaufgabe gemäß Art. 8 der Istanbul-Konvention sicherstellen zu müssen.

Um die Einhaltung der Umsetzung der Konventionsziele zu gewährleisten, insbesondere wenn mehrere (öffentliche und zivilgesellschaftliche) Akteure in die Umsetzung eingebunden sind, ist die Einrichtung von Koordinierungsstellen für die Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Maßnahmen zwingend geboten (Art. 10 Istanbul-Konvention).

Die Stellungnahme der Gleichstellungsstelle im APOG am 24.11.2020 zum Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention hat gezeigt, dass der Landkreis Göttingen bei der Umsetzung der Konvention noch erheblichen Handlungsbedarf hat. Die Gleichstellungsstelle kann diese Aufgabe mit ihren derzeitigen personellen und sächlichen Ressourcen nicht zusätzlich bewältigen. Das bedeutet, dass der Landkreis Göttingen ggf. gemeinsam mit der Stadt Göttingen dringend eine Koordinierungsstelle zur Umsetzung der Istanbul-Konvention einzurichten hat.

gez. Dierkes / gez. Worbes / gez. Dinges


Hier geht's zum verwandten Antrag:
Beantragung Koordinierungsstelle im Nachtragsstellenplan 2021